Vereinssatzung des Schachklubs Blauer Springer Paderborn 1926
§1 Zweck des Vereins
1.Der Verein hat den Zweck, den Schachsport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern die Geselligkeit zu fördern.
2.Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
3.Er ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied im Deutschen Schachbund.
4.Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a. Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebes,
b. Durchführung von Spielstunden unter Leitung eines Schachlehrers,
c. Teilnahme an Vereinsmeisterschaften,
d. Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen,
e. Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen
§2 Name, Sitz und Errichtungsdatum des Vereins, Geschäftsjahr
1.Der Verein führt den Namen „SK Blauer Springer Paderborn 1926“ und hat seinen Sitz in Paderborn. Er wurde errichtet am 30.November 1988. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ versehen.
2.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Mitgliedschaft
1.Mitglied kann jeder Schachfreund werden.
2.Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
3.Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
4.Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder – sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil.
5.Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht im Spielbetrieb des DSB betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2.Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss, dem Spielausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3.Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinshaus unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen.
4.Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
5.Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
6.Die Mitglieder sind verpflichtet,
a. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1.Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsausschuss die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit entgültig.
2.Die Mitgliedschaft endet
a. durch Tod,
b. durch Austritt,
c. durch Ausschluss.
3.Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
4.Der Ausschluss kann erfolgen,
a. wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist
b. bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
c. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
d. wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
e. aus sonstigen, schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
5.Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
6.Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
7.Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
8.Der Ausschluss darf nicht zur Unzeit erfolgen.
§6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
1.Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag im voraus, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird
2.Der Beitrag ist ab dem Monat zu zahlen wo der Eintritt erfolgt.
3.Neu eintretende Mitglieder sind erst dann spielberechtigt, wenn der Jahresbeitrag vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.
4.Der Kassierer hat das Recht, bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1.der Vorstand,
2.der Vereinsausschuss,
3.der Spielausschuss,
4.die Mitgliederversammlung.
§8 Der Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem 2. Vorsitzenden,
c. dem Schriftführer / Kassierer
d. dem 1. Spielleiter
e. dem 2. Spielleiter
f. dem Jugendwart
g dem Jugentrainer
2.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
3.Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlusses.
4.Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein finanziell belasten, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erforderlich. Ausgenommen sind Beträge bis 100,- €, wenn die Zustimmung des 1. Vorsitzenden vorliegt.
5.Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers.
6.Der Spielbetrieb untersteht den Spielleitern.
6a. Der Jugendtrainer ist für die sportliche Ausbildung der Jugend zuständig und trifft die sportlichen Entscheidungen. Der Jugendwart kümmert sich um den Spielbetrieb und sonstige organisatorische Belange. Jugendtrainer und Jugendwart sind gemeinschaftlich für die Förderung des Schachspiels im Jugendbereich verantwortlich.
7.Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
8.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. bzw. 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
9.Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§9 Der Vereinsausschuss
1.Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und zwei weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählte volljährige Vereinsmitglieder an. §8 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
2.Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten (§5 Absatz 1 und 6, §6 Absatz 4) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
3.Für die Einberufung und die Beschlussfassung gilt §8 Absatz 8 entsprechend.
4.Bei Ausscheiden eines der beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§10 Der Spielausschuss
1.Der Spielausschuss wird gebildet aus 1. und 2. Spielleiter sowie drei weiteren, von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitgliedern.
2.Der Ausschuss regelt die Teilnahme am Spielbetrieb des DSB.
3.Er ist weiterhin für die eventuelle Ausrichtung von Turnieren zuständig.
4.Bei Ausscheiden eines der drei von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder ernennt der Spielausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§11 Die Mitgliederversammlung
1.Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst nach Beendigung der Spielsaison, durch den Vorstand einzuberufen.
2.Die Mitglieder sind unter Bekanngabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
3.Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Mitglied dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen.
4.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1.die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Verein- und des Spielausschusses,
2.die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten,
3.die Festlegung des Jahresbeitrags,
4.die Wahl eines Pressesprechers,
5.die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung,
6.Aufstellung des Haushaltsplanes,
7.Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8.die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
9.Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
2.Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung der Stimmabgabe ist unzulässig.
3.Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
4.Die Wahl der Vorstands-, Vereinsausschuss- und Spielausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.
5.Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
6.Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§14 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
1.Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses, der Mitgliederversammlungen und des Spielausschusses sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2.Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§15 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§16 Vermögen
1.Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
2.Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§17 Vereinsauflösung
1.Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung,wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
2.Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
3.Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder übersteigt, an die Blindenschule der Stadt Paderborn.
